Wohnberechtigungsschein beantragen
Für Sie zuständige Stellen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Voraussetzungen
- Sie sind wohnungssuchend.
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
- bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
- bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
- Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
- beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
- beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich
zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Verfahrensablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Kosten
je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung
Hinweise
Datenschutzinformation zum Wohnberechtigungsschein
gemäß Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Gemeinde Straubenhardt nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Aus diesem Grunde wurden Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Im Folgenden werden Sie und Ihre Haushaltsangehörigen darüber informiert, welche personenbezogenen Daten mit der Antragstellung auf einen Wohnberechtigungsschein erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was mit diesen Daten veranlasst wird. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.
Anlass der Erhebung
Die Daten werden im Rahmen der Prüfung der Gemeinde Straubenhardt zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhoben.
Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die:
Gemeindeverwaltung Straubenhardt
Bürgermeister Helge Viehweg
Telefon: 07082- 94 85 0
E-Mail: info@straubenhardt.de
Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten
Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
datenschutzbeauftragter@straubenhardt.de
Umfang und Herkunft der erhobenen personenbezogenen Daten
Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören insbesondere folgende Daten:
- Daten zur Identifikation des Antragstellers, wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Familienstand
- Daten zur Identifikation der Haushaltsangehörigen, wie Name, Geburtsdatum und Anschrift
- Daten zur Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus
- Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
- Angaben zum zusätzlichen Raumbedarf
- Angaben zur Zugehörigkeit zu bestimmten Haushalten
- Angaben über einen evtl. Wohnungstausch
- Angaben zu einer bevollmächtigten Person oder einem gesetzlichen Betreuer.
Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich direkt im Rahmen der Antragstellung erhoben.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Zweck der Verarbeitung
Die Daten werden von der Gemeinde Straubenhardt verarbeitet, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zu prüfen. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Einkommensgrenzen, der angemessenen Wohnungsgröße und der Zugehörigkeit zu bestimmten Haushalten.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) verarbeitet.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald diese für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Kommt der Wohnberechtigungs-schein bei einer konkreten Wohnung zum Einsatz, wird die an die Gemeinde übergebende Mehrfertigung bei der Förderakte der konkreten Wohnung zehn Jahre nach Ende der Bindungen aufbewahrt.
Ihre Daten werden auch gelöscht, wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Innerhalb der Gemeinde Straubenhardt erhalten nur die Personen und Stellen Ihre personenbezogenen Daten, die mit der Antragstellung und Erteilung des Wohnberechtigungsscheins befasst sind.
Unter Umständen werden Daten bei dem Arbeitgeber der Antragstellerin/des Antragstellers abgefragt. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber erhalten Sie in der Regel noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme.
Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 – 21 DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO)
- Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, haben Sie ein Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen, sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO).
Sie haben die Möglichkeit, einen Widerspruch an folgende Stelle zu richten:
Gemeindeverwaltung Straubenhardt
Bürgermeister Helge Viehweg
Telefon: 07082- 94 85 0
E-Mail: info@straubenhardt.de
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an folgende Stellen zu wenden:
datenschutzbeauftragter@straubenhardt.de
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Postfach 102932
70025 Stuttgart,
poststelle@lfdi.bwl.de
Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Um einen Wohnberechtigungsschein erhalten zu können, sind die Antragstellerin/der Antragsteller zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die antragsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Sofern dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, ist die zuständige Gemeinde berechtigt, den Antrag abzulehnen.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
Rechtsgrundlage
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
- § 12 Einkommen
- § 15 Überlassung von Mietwohnraum
- § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
- § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder